virtIQ GmbH – IT-Beratung und Projektleistungen
Stand: 17. Oktober 2026
Diese Bedingungen ergänzen eine konkrete Leistungsvereinbarung, soweit sie wirksam einbezogen werden. Bestehende Aufträge werden durch ihre Veröffentlichung nicht nachträglich geändert. Für Schulungen und digitale Lernangebote gelten die gesonderten Schulungsbedingungen.
1. Vertragspartnerin und Beauftragung
Auftragnehmerin ist die virtIQ GmbH, Gostenstrasse 27, 8882 Unterterzen, Schweiz, mit Rechtssitz in Quarten, Kanton St. Gallen, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Chroszcz. Kontakt: info@virtiq.ch, Telefon +41 44 515 58 59. Registerangaben finden Sie im Impressum.
Eine allgemeine Kontakt- oder Terminanfrage ist noch keine kostenpflichtige Beauftragung. Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Zuständigkeiten und Voraussetzungen werden vor Beginn vereinbart. Ob eine Tätigkeit als Auftrag, Werkleistung oder anderer Vertragstyp einzuordnen ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.
2. Leistungsumfang und technische Voraussetzungen
Die Vereinbarung beschreibt die beauftragten Aufgaben, beispielsweise Bestandsaufnahme, Architekturkonzept, Konfiguration, Migrationsbegleitung, technische Fehleranalyse oder Wissenstransfer. Sie benennt die betroffenen Systeme, Produktstände, Standorte und Schnittstellen sowie ausdrücklich ausgeschlossene Leistungen.
Hardware, Herstellerlizenzen, externe Plattformgebühren, Bereitschaftsdienst und dauerhafte Betriebsverantwortung gehören nur zum Auftrag, wenn sie vereinbart sind. Ein Beratungsgespräch begründet keine unbegrenzte Betriebs- oder Supportpflicht. Verbindliche Leistungswerte und Abnahmekriterien sind mit geeigneten Messbedingungen festzulegen.
3. Projektorganisation, Mitwirkung und Freigaben
Beide Seiten benennen geeignete Ansprechpartner und stimmen Informationsbedarf, Entscheidungswege, Zugriffsrechte und Freigaben ab. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt die vereinbarten Informationen und rechtmässig nutzbaren Zugänge bereit. Erkennbare Widersprüche, fehlende Voraussetzungen und Risiken werden angesprochen; Auswirkungen auf Aufwand und Termin werden gemeinsam bewertet.
Fernzugriffe, Vor-Ort-Termine, Wartungsfenster und Unterbrechungen werden abgestimmt. Arbeiten an Produktivsystemen erfolgen nur im beauftragten Umfang und nach den vereinbarten Freigaben. Fehlende Mitwirkung führt nicht allein aufgrund dieser Bedingungen zu beliebigen Zusatzkosten oder einer pauschalen Haftungsbefreiung.
4. Änderungen und zusätzliche Leistungen
Änderungswünsche werden hinsichtlich Umfang, Kosten, Termin und Risiko geprüft. Zusätzliche Vergütung, neue Liefergegenstände oder geänderte verbindliche Termine setzen eine entsprechende Vereinbarung voraus. Ein dokumentierter Verbesserungsvorschlag ist noch kein Zusatzauftrag. Erforderliche neue Lizenzen und technische Voraussetzungen werden vor einer damit verbundenen Umsetzung geklärt.
5. Sicherungen und Rückfallplanung
Vor risikobehafteten Änderungen werden die Zuständigkeiten für Datensicherung, Prüfung der Wiederherstellbarkeit, Rückfallmassnahmen und Entscheidungen bei Störungen festgelegt. Eine ausdrücklich von virtIQ übernommene Sicherungsleistung wird dadurch nicht auf den Kunden verlagert. Fehlen notwendige Sicherungen oder Freigaben, ist das weitere Vorgehen vor der Umsetzung abzustimmen.
Snapshots ersetzen nicht ohne technische Prüfung ein vollständiges Sicherungs- und Wiederherstellungskonzept. Demonstrationen und Übungen sollen in getrennten Testumgebungen mit geeigneten Testdaten stattfinden. Eine allgemeine Dokumentation ersetzt keine Freigabe für die jeweilige Produktivumgebung.
6. Vergütung und Abrechnung
Stundensätze, Pauschalen, Abrechnungseinheiten, Währung, Steuerbehandlung, Kostengrenzen, Zahlungsziel und allfällige Vorauszahlungen werden im Angebot festgelegt. Reisezeit und Auslagen sind vor der Beauftragung abzustimmen. Nicht vereinbarte Zusatzkosten werden nicht allein aufgrund dieser Bedingungen fällig.
Bei Abrechnung nach Aufwand werden die vereinbarten Tätigkeitsnachweise bereitgestellt. Für Konsumentenangebote gelten die anwendbaren Gesamtpreisanforderungen; eindeutig gekennzeichnete Nettopreise für Geschäftskunden sind davon zu unterscheiden. Soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht, gelten die gesetzlichen Regeln über Zahlung, Verzug und Gegenrechte.
7. Arbeitsergebnisse, Prüfung und Abnahme
Dokumentationen, Konfigurationen und Skripte werden in der vereinbarten Form übergeben. Bei Werkleistungen bestimmen Vertrag und Gesetz die Prüfung, Abnahme und Mängelbehandlung. Bei einer auftragsrechtlichen Beratung wird nicht allein durch diese Bedingungen ein werkvertragliches Abnahmeverfahren unterstellt.
Bekannte Einschränkungen und offene Punkte werden nachvollziehbar dokumentiert. Eine ausbleibende Rückmeldung bedeutet nicht aufgrund dieser Bedingungen automatisch eine umfassende Abnahme oder den Verlust gesetzlicher Rechte.
8. Vertraulichkeit und Personendaten
Vertrauliche Informationen werden nur im für die Aufgabe erforderlichen Umfang genutzt und zugänglich gemacht. Zugangsdaten sind über geeignete sichere Wege zu übermitteln. Berechtigungen, ihre Befristung und der Entzug nach Projektende werden abgestimmt.
Vor Zugriffen auf Personendaten sind Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls eine Auftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG beziehungsweise Art. 28 DSGVO zu regeln. Externe KI-Dienste, zusätzliche Dienstleister und nicht freigegebene Cloud-Ablagen dürfen nicht allein aufgrund eines allgemeinen Beratungsauftrags für Kundendaten verwendet werden. Dafür erforderliche Freigaben und rechtliche Grundlagen bleiben notwendig.
Die Datenschutzerklärung zum Websitebetrieb ersetzt keine projektspezifische Datenschutz- oder Geheimhaltungsvereinbarung.
9. Nutzungsrechte
Die Rechte an individuell erstellten Dokumenten, Skripten und anderen Ergebnissen richten sich nach der Vereinbarung und dem Vertragszweck. Rechte an vorhandenen Werkzeugen, Herstellerprodukten, fremden Bestandteilen und Open-Source-Komponenten bleiben bestehen. Die Vereinbarung soll erkennen lassen, welche Bestandteile neu erstellt, nur bereitgestellt oder lediglich befristet zugänglich gemacht werden.
10. Beendigung, Leistungsstörungen und Haftung
Für Verzug, Mängel, Vertragsbeendigung, Schadenersatz und Rückabwicklung gelten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame konkrete Vereinbarung besteht. Bei einem Auftragsverhältnis bleiben zwingende Rechte aus Art. 404 OR vorbehalten. Eine Beendigung zur Unzeit kann die gesetzlich vorgesehenen Folgen haben; diese Bedingungen begründen keine pauschale Entschädigung für sämtliche zukünftig erwarteten Honorare.
Bei Projektende werden die Übergabe vereinbarter Ergebnisse, offene Betriebsaufgaben sowie Rückgabe oder Löschung nicht mehr benötigter Daten und Zugänge abgestimmt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sind gesondert zu berücksichtigen.
Diese Bedingungen enthalten keinen pauschalen Haftungsausschluss für Datenverlust oder Betriebsunterbrechung. Zwingende Haftung und das Verbot einer vorgängigen Freizeichnung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit bleiben unberührt.
11. Konsumentenrechte und Schlussbestimmungen
Für die vertragliche Zusammenarbeit wird, soweit zulässig und wirksam vereinbart, Schweizer Recht zugrunde gelegt. Zwingender Schutz und zwingende Gerichtsstände von Konsumenten, einschliesslich gegebenenfalls anwendbarer ausländischer Vorschriften, bleiben vorbehalten. Eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung zulasten von Konsumenten wird hier nicht getroffen.
Hinweise zur Unterscheidung von Widerruf, Stornierung und Kündigung stehen unter Widerruf und Stornierung. Individuelle Abreden gehen diesen Bedingungen vor. Für unwirksame Bestimmungen gelten die gesetzlichen Folgen; eine automatisch wirtschaftlich weitestgehende Ersatzklausel wird nicht vereinbart.
